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Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW

(1) Jede Person darf natürliche oberirdische Gewässer zum Baden, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, Wasser mittels fahrbarer Behältnisse entnehmen sowie Wasser aus einer erlaubnisfreien Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich ...

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