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Kernbrennstoffe - RÖMPP, Thieme

Das Atomgesetz (AtG) definiert in § 2, Absatz 1 als Kernbrennstoffe „besondere spaltbare Stoffe in Form von 239-Plutonium, 241-Plutonium, mit 235-U oder 233-U angereichertes Uran sowie Stoffe, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrecht erhalten werden kann.“ In einer zweiten Begriffsbestimmung (§ 2, Absatz 4, sowie Anlage 1, AtG) wird ...

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